Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen erfolgen zu den nachfolgenden abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Annahme unserer Erzeugnisse erkennt der Abnehmer unsere allgemeinen Lieferbedingungen an. Will er es diese nicht, hat er unverzüglich und ausdrücklich zu widersprechen. Formularmäßiger Widerspruch genügt nicht.

2. Preise und Zahlungen

Die von uns angegebenen Preise gelten für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen werden als Neuaufträge behandelt. Die genannten Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Verzollung und Mehrwertsteuer nicht ein.

Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen oder sonstige Umstände eintreten, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und die nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten.

Unsere Rechnungen sind soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar.

Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so sind wir auch bei abweichender Bestimmung des Kunden berechtigt, die Reihenfolge der Tilgungen zu bestimmen.

Wird uns bekannt, dass Schecks des Abnehmers nicht gedeckt sind, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingelegt werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, so können wir nach unserer Wahl entweder Bezahlung der Forderungen oder Sicherheit vor Lieferung veranlagen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Bei laufenden Geschäftsverbindungen können wir darüberhinaus die Belieferung davon abhängig machen, dass auch die übrigen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt werden.

Wird vereinbart, dass ein Vertrag sistiert oder storniert wird, so hat der Kunde den festgelegten Preis zu bezahlen unter Abzug unserer ersparten Aufwendungen. Dieser Betrag ist sofort fällig und zahlbar.

3. Lieferung

Im Fall höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Energie- oder Rohstoffmangel, behördlicher Verfügungen, Verzögerungen von Zulieferungen, verlängern sich unsere Lieferfristen so lange die Beeinträchtigung besteht.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt haben verstreichen zu lassen.

Bei Massenteilen und Sonderanfertigungen ist eine ordnungsgemäße Lieferung auch bei Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vereinbart.

Ersatzansprüche wegen Verzug sind nur zulässig, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.

4. Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche

Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Woche nach Eingang bei ihm oder von dem Kunden bestimmten Abnehmer zu rügen.

Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften muss im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt werden.

Bei begründeten Rügen und Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder den Preis zu mindern. Dies gilt insbesondere bei Massenteilen, jedoch nur dann, wenn sich von der Gesamtmenge mehr als 3% als fehlerhaft erweisen.

Erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb von 4 Monaten, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Bei Einwirkungen des Kunden oder eines Dritten auf die gelieferte Ware erlöschen die Gewährleistungen.

Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden – auch solche aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung ab Werk auf unseren Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehende Ansprüche (Vorbehaltsware).

Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignungen untersagt. Eine Weiter-veräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Barbezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt über den Lieferer. Dieser ist unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der Lieferer und der Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sachen in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten, oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

Für den Fall der Veräußerung neuer Sachen tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Wert entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besondere Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt entsprechend obiger Absatz.

Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.

Nach vollständiger Befriedung aller Ansprüche des Lieferers aus der laufenden Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

7. Werkzeuge

Durch die Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller kein Anrecht auf Werkzeuge. Diese bleiben in jedem Falle unser Eigentum.

8. Schutzrechte

Aufträge werden nach uns überlassenen Mustern und Zeichnungen und sonstigen Angaben ohne Haftung für Einhaltung eines gewerblichen Rechtschutzes Dritter ausgeführt. Der Auftraggeber haftet uns dafür, dass Patent, Muster, markenrechtlicher oder sonstiger gewerblicher Rechtschutz Dritter nicht verletzt wird. Von evtl. Ansprüchen Dritter hat er uns freizustellen und jeden daraus uns entstehenden Schaden und Aufwand zu erstatten.

9. Aufrechnung

Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grund als auch der Höhe nach unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus Vertragsverhältnis – auch Schecksachen – ist Mannheim oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.